Zuletzt aktualisiert: November 2024

Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr zwischen der Wahl Clipper Corporation, einer Gesellschaft aus Illinois mit Sitz in 2900 Locust Street, Sterling, Illinois, USA, und ihren Tochtergesellschaften sowie ihren Lieferanten.

Die folgenden Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Wahl Clipper Corporation:
Wahl GmbH, Villinger Straße 4, 78112 St. Georgen, Deutschland;
Wahl UK Ltd, Sterling House, Clipper Close , Ramsgate, CT12 5GG, Vereinigtes Königreich;
Wahl Australia Pty Ltd, 70 Dulacca Street, Acacia Ridge, QLD, 4110, Australien;
Wahl Clipper Pty Ltd., 79 Boeing Road East, Bedfordview, Gauteng 2007, Südafrika

Die Wahl Clipper Corporation und ihre Tochtergesellschaften haften nicht als Gesamtschuldner. Jedes Unternehmen erteilt dem Verkäufer eigenständig Bestellungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und wickelt diese auf eigene Rechnung ab.

Die Wahl Clipper Corporation und ihre Tochtergesellschaften werden hier jeweils als "Unternehmen" bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert: November 2024

I. Allgemeine Punkte, Geltungsbereich

Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wahl GmbH ("Wahl"), auch solchen, die sich in Zukunft aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (auch "Vertriebspartner" genannt) ergeben, liegen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder in diesen nicht enthalten sind, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden von Wahl ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

II. Inhalt und Abschluss des Vertrags

  1. Die in Produktkatalogen und Preislisten angegebenen Daten und Informationen sind nicht als rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil zu verstehen, es sei denn, Wahl nimmt ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug. 
  2. Bestellungen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, und der Inhalt der Auftragsbestätigung bestimmt allein den Umfang der zu liefernden Waren und Dienstleistungen mit rechtsverbindlicher Wirkung. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen von Wahl-Mitarbeitern oder -Vertretern sowie Änderungen von bestätigten Aufträgen (einschließlich Änderungen der zu liefernden Gegenstände) sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von Wahl ebenfalls schriftlich bestätigt wurden. 

III. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise nach INCOTERMS® EXW ab Werk einschließlich Verpackung, aber ohne Versand und Versicherung sowie ohne Steuern und sonstige mit der Lieferung verbundene Abgaben. Die Zahlung hat in der Währung zu erfolgen, auf die unser Angebot und/oder unsere Auftragsbestätigung lautet. 

IV. Zahlung

  1. Wahl kann mit dem Vertriebspartner individuelle Zahlungs- und Lieferbedingungen festlegen. Diese individuellen Zahlungs- und Lieferbedingungen werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung und Rechnung dokumentiert und sind verbindlich. Unabhängig von der Zahlungsart gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben ist, so dass wir darüber frei verfügen können ("Zahlungseingang"). Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Wahl der Zahlungsart entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. 
  2. Zahlt der Vertragspartner den Kaufpreis nicht innerhalb der in Absatz I genannten Frist, sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass wir tatsächlich einen höheren Schaden erlitten haben. 
  3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht nur in Bezug auf solche Rechtsansprüche des Vertragspartners, die von Wahl anerkannt oder nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder werden können

V. Lieferfrist, Materialbereitstellung, zweifelhafte Bonität, Endkontrolle und Abnahme

  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch unter der Voraussetzung, dass alle vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen rechtzeitig vorliegen, alle von ihm zu klärenden technischen Fragen geklärt sind und alle Angaben zu der/den von ihm gewünschten Ausführung(en) des/der Produkte(s) eingegangen sind. 
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die in Klausel VI, Absatz 2 der AGB definierten Umstände des Gefahrübergangs eingetreten sind. 
  3. Die Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn wir unsere Lieferverpflichtung aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den Hindernissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, gehört insbesondere, wenn einer unserer Zulieferer nicht in der Lage ist, die richtigen Waren zum richtigen Zeitpunkt zu liefern. Wir informieren unseren Vertragspartner so schnell wie möglich, wenn ein solches Hindernis eintritt, und geben seine voraussichtliche Dauer an. Dauert sie länger als drei Monate oder ist absehbar, dass sie voraussichtlich länger als drei Monate andauern wird, haben sowohl wir als auch der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 
  4. Hat der Vertragspartner Material zu liefern, so hat er dies auf eigene Kosten und Gefahr zu tun und eine angemessene Mehrmenge (mindestens 5 Prozent Reserve), rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand zu liefern. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Hat der Vertragspartner die Verzögerung der Materialbeistellung zu vertreten, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 
  5. Werden Wahl nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners rechtfertigen und die unseren Zahlungsanspruch aus dem Vertrag gefährden können, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten, bis die Vergütung aus dem Vertrag eingegangen ist oder Sicherheiten für sie geleistet wurden und der Vertragspartner alle offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Vertrag erkennen lassen. 
  6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft durch Wahl bei uns abzuholen. Eine Überschreitung dieser Frist um mehr als drei Tage gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt Wahl, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe, die Ware auf Kosten des Vertragspartners an diesen zu versenden und alle damit verbundenen Formalitäten zu erledigen. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgeholt, geprüft und abgenommen, hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung des Kaufpreises. 
  7. Liefert Wahl eine größere Menge als vereinbart, kann der Vertragspartner die Mehrmenge annehmen oder die Annahme verweigern. Nimmt der Vertragspartner die Mehrmenge ganz oder teilweise ab, ist er verpflichtet, sie zum Vertragspreis zu bezahlen. Beträgt die Mengenabweichung der gelieferten Ware höchstens 5 % der vereinbarten Menge, ist der Käufer trotz Satz 1 verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen.

VI. Werbematerialien

  1. Der Vertriebspartner darf ausschließlich das von Wahl zur Verfügung gestellte Werbematerial in unveränderter Form für Werbemaßnahmen verwenden.
  2. Möchte der Vertriebspartner im Einzelfall andere Werbemittel verwenden, ist dies nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wahl zulässig, die im Ermessen von Wahl liegt. Der Vertriebspartner trägt die mit der Beschaffung und Verwendung solcher Werbemittel verbundenen Kosten allein.

VII. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Der Lieferort richtet sich nach den zwischen Wahl und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferbestimmungen, die gemäß den Incoterms 2024 festzulegen sind. Sofern keine abweichenden Lieferbestimmungen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung immer ab Werk des Verkäufers. Soll die Ware zum Vertragspartner transportiert werden, so trägt dieser die Kosten und das Risiko. 
  2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem ihm die Ware zur Abholung zur Verfügung gestellt wird. Wird die Ware an den Vertragspartner versandt, geht die Gefahr spätestens mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den ersten Frachtführer auf ihn über. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die Wahl nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Vertragspartner über, an dem die Ware zur Abholung bereitgestellt wird. 

VIII. Vertragsverletzung durch Waren oder Dokumente, Garantie

  1. Führen die Waren oder die Unterlagen zu einer Vertragsverletzung, sind wir berechtigt, nachzubessern und ggf. nach Verlängerung der Lieferfrist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen, unter denen er geschlossen wurde, und insbesondere aus den im Zusammenhang mit ihm geführten Verhandlungen nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragsverletzung nicht allein deshalb vor, weil die Ware nicht den im Bestimmungsland (definiert als Wohnsitzland des Vertragspartners) geltenden technischen oder sonstigen Normen entspricht oder für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet ist. Darüber hinaus liegt keine Vertragsverletzung vor, wenn bei der Lieferung einer großen Anzahl gleichartiger Artikel die behauptete Vertragsverletzung nicht mehr als 3 Prozent der Gesamtzahl der Einheiten betrifft und die 3-Prozent-Grenze bei der Preisberechnung berücksichtigt wurde, insbesondere wenn dies durch die Vereinbarung eines "Garantieabzugs" geschehen ist. 
  2. Wurde der für die Vertragsverletzung ursächliche Umstand nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung einer Ersatzlieferung behoben, ist der Vertragspartner berechtigt, eine dem Minderwert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. 
  3. Führen die Waren oder die Unterlagen zu einer Vertragswidrigkeit, so gibt dies dem Vertragspartner nicht das Recht, anstelle einer Minderung des Kaufpreises vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine erhebliche Vertragswidrigkeit dar. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt nicht vor, wenn Wahl innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist, die sechs Wochen nicht unterschreiten darf, den zugrundeliegenden Umstand beseitigt hat. 
  4. Der Vertragspartner hat uns bei der Entgegennahme der Ware erkennbare Anzeichen für eine Vertragsverletzung unverzüglich, spätestens jedoch nach einer Woche nach Erhalt der Ware, unter genauer Angabe des die Vertragsverletzung begründenden Umstands schriftlich mitzuteilen. Ist ein solcher Umstand bei Erhalt nicht erkennbar, hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, zu untersuchen und uns innerhalb einer Woche nach Entdeckung eines vertragswidrigen Zustandes der Ware und/oder der Unterlagen schriftlich unter genauer Angabe des Umstandes zu informieren. Die schriftliche Mängelrüge ist innerhalb der Wochenfrist nach Erhalt der Ware oder nach Entdeckung des vertragswidrigen Umstands abzusenden, und es ist auch erforderlich, dass die fristgerecht abgesendete Mängelrüge uns tatsächlich erreicht. 
  5. Entspricht die Mängelrüge nicht den in Absatz 4 genannten Anforderungen, verliert der Vertragspartner das Recht, sich auf die behauptete Vertragsverletzung durch die Ware und/oder die Dokumentation zu berufen, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Vertragspartner für die Nichterfüllung dieser Anforderungen vorbringt. 
  6. Das Recht des Vertragspartners, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, erlischt innerhalb von sechs Monaten nach Absendung der ordnungsgemäß erhobenen Mängelrüge, spätestens jedoch nach einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er die Ware in Empfang genommen hat. 

IX. Gesetzliche Haftung, Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung

  1. Eine Schadensersatzpflicht, d.h. insbesondere die Haftung für Schäden, die sich aus einer verspäteten Lieferung oder aus einer Vertragsverletzung ergeben, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf unserem vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Handeln. 
  2. Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf unsere gesetzliche Haftung nach dem geltenden Produkthaftungsgesetz, das vertraglich nicht geändert werden kann. 

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Sinne von Klausel V, Absatz 1 der AGB unser Eigentum, sofern dieser Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht rechtsgültig ist. 
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufrechterhaltung dieses Zurückbehaltungsrechts oder eines anerkannten und funktional gleichwertigen Sicherungsrechts im Bestimmungsland (definiert als Wohnsitzland des Vertragspartners) sicherzustellen. Verstößt der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, so gilt dies als schwere Vertragsverletzung. 
  3. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen zum Gefahrenübergang in Klausel VI, Absatz 2 der AGB. 

XI. Weiterverkauf der Produkte

  1. Der Vertriebspartner darf Wahl-Produkte in seinen physischen Geschäften und Online-Shops (Websites) verkaufen, wenn diese physischen Geschäfte und Online-Shops die Bedingungen des jeweiligen, separat abzuschließenden Vertriebsvertrags erfüllen. 
  2. In dem Bemühen, die physischen und Online-Läden der Vertriebspartner zu unterstützen und einheitliche Kundenerfahrungen und Dienstleistungen über alle Kanäle hinweg zu gewährleisten sowie das Markenimage zu schützen, hat Wahl beschlossen, die Anzahl der Verkäufer auf Online-Marktplätzen zu begrenzen und einen erfahrenen und spezialisierten eCommerce-Beschleuniger für bestimmte Online-Marktplätze zuzulassen. Der Vertriebspartner ist daher nicht berechtigt, die Produkte über die folgenden Online-Marktplätze zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, weder direkt noch über Dritte: amazon.it, amazon.es, amazon.fr, amazon.de, amazon.nl, amazon.pl, amazon.com.be, amazon.se; jede europäische eBay- und Zalando-Marktplatzseite sowie auf Otto.de. Zur Klarstellung: Falls der/die Vertriebspartner/in außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") und der Schweiz ansässig ist, sind Verkäufe an oder auf diesen aufgelisteten europäischen Marktplätzen aufgrund des in Klausel XII, Absatz 2 der AGB festgelegten Vertragsgebiets und des in der separaten Vertriebsvereinbarung festgelegten Gebiets nicht zulässig.
  3. Der Vertriebspartner muss die in Klausel XI, Absatz 2 der AGB enthaltene Verpflichtung, nicht auf diesen spezifischen Online-Marktplätzen zu verkaufen, an alle B2B-Kunden weitergeben, die Wahl-Produkte von ihm zum Weiterverkauf erwerben, und wenn ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Verpflichtung durch einen B2B-Kunden besteht, ist der Vertriebspartner verpflichtet, die relevanten Informationen über Verkäufe an bestimmte B2B-Kunden an Wahl weiterzugeben, damit Wahl die Einhaltung der Marktplatzbeschränkungen überwachen kann.
  4. Bei einem wiederholten und anhaltenden Verstoß gegen die Marktplatzbeschränkungen kann Wahl die Geschäftsbeziehung mit dem Vertriebspartner mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
  5. Für den Verkauf von Wahl-Produkten auf anderen Online-Marktplätzen benötigt der Händler die ausdrückliche Zustimmung von Wahl, um Wahl-Produkte auf diesen Marktplätzen zu verkaufen. Klausel XI, Absätze 3 und 4 der AGB gelten entsprechend. Wahl kann die Genehmigung nach eigenem Ermessen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen gegenüber dem Vertriebspartner widerrufen. Wahl kann dem Vertriebspartner von Zeit zu Zeit per E-Mail eine Liste der zugelassenen Marktplätze zukommen lassen. Um Zweifel auszuschließen, gilt diese Klausel XI, Absatz 5 der AGB für alle Vertriebspartner innerhalb des EWR und der Schweiz sowie außerhalb des EWR und der Schweiz. 

XII. Territorium

  1. Händler mit Sitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz können Wahl-Produkte an Kunden im EWR und in der Schweiz verkaufen. 
  2. Vertriebspartner mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des EWR und der Schweiz dürfen Wahl-Produkte ausschließlich in ihren Ladengeschäften und Online-Shops (Websites) innerhalb des in der Vertriebsvereinbarung vereinbarten Vertragsgebiets verkaufen.

XIII. EU-Nein-Russland-Klausel

  1. Der Händler darf von Wahl gelieferte Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.
  2. Der Vertriebspartner bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck dieser Klausel XIII. Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich Wiederverkäufer, vereitelt wird.
  3. Der Vertriebspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Klausel XIII Absatz (1) vereiteln würden.
  4.  Jeder Verstoß gegen Klausel XIII. Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element eines Kauf- und/oder Vertragsverhältnisses dar, und die Wahl ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
    1. Beendigung eines Kaufs und/oder einer Vereinbarung; und
    2. eine Strafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts der Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
  5. Der Vertriebspartner informiert Wahl unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung von Klausel XIII. Absatz (1), (2) oder (3), einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Klausel XIII. Der Vertriebspartner stellt Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus Klausel XIII Absatz (1), (2) und (3) zur Verfügung.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Villingen-Schwenningen (Bundesrepublik Deutschland). Wahl ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner vor den für seinen Wohnsitz zuständigen Gerichten zu verklagen. 
  2. Der Vertrag unterliegt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Rechtsfragen, die von diesem Übereinkommen nicht erfasst werden oder die nicht auf der Grundlage seiner Grundsätze geregelt werden können, unterliegen dem Schweizer Zivilrecht. 

XV. Abschließende Bestimmungen

  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eines darauf beruhenden Vertrages als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. In einem solchen Fall werden sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen, die Bestimmungen durch gültige und durchführbare Bestimmungen und Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen. 
  2. Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und Aufrechterhaltung des Vertragszwecks gefährdet.